OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.02.2015
2 U 95/14
Normen:
StVO § 7 Abs. 1; StVO § 21 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 243/11

Haftung des Fahrers und des Halters eines Lkw wegen des Sturzes von Personen von der Ladefläche

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 2 U 95/14

DRsp Nr. 2016/4012

Haftung des Fahrers und des Halters eines Lkw wegen des Sturzes von Personen von der Ladefläche

1. Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche eines hierfür nicht zugelassenen Lkw verstößt auch dann gegen § 21 Abs. 2 S. 2 StVO, wenn dies zur Teilnahme an einem Festumzug geschieht. 2. Stürzen Personen von der Ladefläche des Lkw, so haftet der Fahrer gem. §§ 18 StVG, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 21 Abs. 2 S. 2 StVO auf Schadensersatz. 3. Von einem Haftungsverzicht der auf der Ladefläche mitfahrenden Personen kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn es zu einem Kontakt zwischen den mitfahrenden Personen und dem Fahrer überhaupt nicht gekommen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten vom 21.05.2014 gegen das Grundurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.04.2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aus dem Urteil zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn sie nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Berufungsstreitwert: 78.524,24€

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 1; StVO § 21 Abs. 2 S. 2;

Gründe

1) 2) 3)