Haftung des Halters eines aus ungeklärten Gründen brennend in Bewegung geratenen PKW
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.1995 - Aktenzeichen 1 U 183/94
DRsp Nr. 1996/29760
Haftung des Halters eines aus ungeklärten Gründen brennend in Bewegung geratenen PKW
»Der Fahrzeughalter ist gem. § 7 Abs. 1StVG auch dann einstandspflichtig, wenn der Motor seines auf einem Parkstreifen abgestellten Pkw aus ungeklärten Gründen anspringt und das Fahrzeug führerlos in brennendem Zustand auf einen anderen Pkw prallt, wodurch dieser Feuer fängt.«