OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.03.2015
9 W 3/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 703
NJW-RR 2015, 866
NZV 2015, 440
VersR 2015, 1309
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 309/14

Haftung des Halters eines Fahrzeugs wegen Schäden durch Inbrandsetzung eines abgestellten Pkw

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 9 W 3/15

DRsp Nr. 2015/6658

Haftung des Halters eines Fahrzeugs wegen Schäden durch Inbrandsetzung eines abgestellten Pkw

1. Wird ein Fahrzeugbrand bei einem abgestellten Pkw durch einen technischen Defekt ausgelöst, ist der Brand "bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs" entstanden. Der Halter haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden, der einem Dritten durch den Brand entsteht (BGH, NJW 2014, 1182).2. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr spielt es keine Rolle, auf welche Weise die Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs die Selbstentzündung verursacht haben. An der Haftung ändert sich auch dann nichts, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Marderbiss die Elektrik des Pkw beschädigt hatte.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 08.12.2014 - M 4 O 309/14 - aufgehoben.

2.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z., M., bewilligt für die beabsichtigte Klage entsprechend dem Entwurf vom 22.09.2014. Der Antragsteller hat ab dem 01.05.2015 monatliche Raten in Höhe von 210 € an die Landeskasse zu zahlen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.