OLG Bamberg - Endurteil vom 07.12.2015
4 U 196/14
Normen:
BGB § 249; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; StVG § 7; StVG § 8 Nr. 1; ZPO § 139; ZPO § 156 Abs. 1; ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 287; ZPO 296a;
Fundstellen:
DAR 2016, 208
VRS 129, 281
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 58/13

Haftung des Käufers eines Radladers für Verunreinigungen eines an einer Straße liegenden Grundstücks durch ausgetretenes HydraulikölHöhe des Schadensersatzes bei komplettem Austausch eines 35 Jahre alten Pflasterbelages

OLG Bamberg, Endurteil vom 07.12.2015 - Aktenzeichen 4 U 196/14

DRsp Nr. 2016/2544

Haftung des Käufers eines Radladers für Verunreinigungen eines an einer Straße liegenden Grundstücks durch ausgetretenes Hydrauliköl Höhe des Schadensersatzes bei komplettem Austausch eines 35 Jahre alten Pflasterbelages

1. Die schlüssige Darlegung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unterbliebenen oder unzureichenden Sicherheitsüberprüfung vor dem ersten Fahrtantritt des Käufers einer Baumaschine erfordert ein substantiiertes Vorbringen dazu, welche Prüfungsschritte im Einzelnen erforderlich gewesen wären, welches Ergebnis die geforderte Prüfung gehabt und welche Reaktionspflicht sich daraus ergeben hätte.2. Wird im Rahmen eines Versendungskaufs die auszuliefernde Baumaschine vom Käufer schon unter dem Speditionstransport übernommen, um die Maschine dann selbst zum vorgesehenen Erfüllungsort zu fahren, so wird mit der Inbetriebnahme durch den Käufer dessen Haltereigenschaft im öffentlichen Straßenverkehr begründet.3. Darlegungs- und beweisbelastet für einen Ausschluss der Gefährdungshaftung nach § 8 Nr. 1 StVG ist der Halter des Fahrzeugs. Insoweit geht es nicht um den Nachweis einer negativen Tatsache, so dass keine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten besteht.