KG - Beschluss vom 28.11.2016
25 U 99/16
Normen:
VVG § 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 77/16

Haftung des Mieters eines Fahrzeugs für unfallbedingte Schäden bei Vereinbarung einer vertraglichen HaftungsfreistellungLeistungsfreiheit des Versicherers aufgrund unterbliebener Benachrichtigung der Polizei

KG, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen 25 U 99/16

DRsp Nr. 2020/7702

Haftung des Mieters eines Fahrzeugs für unfallbedingte Schäden bei Vereinbarung einer vertraglichen Haftungsfreistellung Leistungsfreiheit des Versicherers aufgrund unterbliebener Benachrichtigung der Polizei

Hat der Mieter eines Fahrzeugs nach einem Unfall nicht die Polizei benachrichtigt, obwohl er dazu nach den Bedingungen des Autovermieters verpflichtet gewesen wäre, haftet er trotz einer vertraglichen Haftungsfreistellung entsprechend § 28 Abs. 2 VVG grundsätzlich auf mindestens 70 % des verursachten Schadens. Die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlende Kausalität des Obliegenheitsverstoßes liegt bei dem Mieter.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2;

Gründe:

Die Berufung bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist.

Mit Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung eines anteiligen Schadenersatzes verurteilt, da er gegen die Obliegenheit nach Nr. 10 der AGB der Klägerin verstoßen hat, indem er nach dem Unfall nicht die Polizei verständigt hat.

Hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung und des Verstoßes gegen diese wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen nichts hinzuzufügen ist.