Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.
Die Berufung bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist.
Mit Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung eines anteiligen Schadenersatzes verurteilt, da er gegen die Obliegenheit nach Nr. 10 der AGB der Klägerin verstoßen hat, indem er nach dem Unfall nicht die Polizei verständigt hat.
Hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung und des Verstoßes gegen diese wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen nichts hinzuzufügen ist.
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