OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.01.2015
13 U 154/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 366/11

Haftung des Unfallversicherers wegen unfallbedingter Beschwerden aufgrund eines bis dahin stumm gebliebenen Bandscheibenvorfalls

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen 13 U 154/13

DRsp Nr. 2016/5485

Haftung des Unfallversicherers wegen unfallbedingter Beschwerden aufgrund eines bis dahin "stumm" gebliebenen Bandscheibenvorfalls

Der Schädiger haftet auch für bereits vor einem Schadensereignis vorhandene - symptomlose - Verletzungen oder Verschleißerscheinungen, wenn nach dem anzulegenden Beweismaß i.S. des § 287 ZPO von der unfallbedingten Kausalität für den erstmaligen - späteren - Beschwerdeeintritt auszugehen ist.

Tenor

Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen

1.)

die Berufung der Beklagten gegen das am 05.11.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen;

2.)

den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf 13.756,- Euro festzusetzen (Zahlungsantrag 11.756,- € und Feststellungsantrag 2.000,- €).

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

Der Senat ist in seiner Beratung zu der einstimmigen Überzeugung gelangt, dass sich die Berufung der Beklagten nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand als offensichtlich unbegründet erweist und daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen sein wird.