BGH - Beschluss vom 13.09.2022
XI ZR 515/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 675u S. 2; GlüStV (2011) § 4 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 124 C 160/18
LG Berlin, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 5/19

Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge; Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

BGH, Beschluss vom 13.09.2022 - Aktenzeichen XI ZR 515/21

DRsp Nr. 2022/15307

Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge; Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 3.563,80 €.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 675u S. 2; GlüStV (2011) § 4 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Erstattung von Beträgen, die die Beklagte dem Konto des Klägers aufgrund von Kreditkartenzahlungen beim Online-Glücksspiel belastet hat.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Kreditkartenvertrag über eine "A. Kreditkarte Gold". Im Zeitraum zwischen dem 9. September 2015 und dem 7. November 2016 nahm der Kläger über verschiedene "Casino-Internetseiten", deren Server-Standorte im Ausland liegen, unter Verwendung der Kreditkarte Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.460 € an ausländische Glücksspielanbieter vor, die für die Durchführung von Glücksspiel nur über eine Konzession in ihrem Sitzstaat verfügen. Für die Kreditkartenzahlungen berechnete die Beklagte dem Kläger aufgrund ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses für "Barauszahlungen und Lotto-, Wett- und Casinoumsätzen [...] aus Verfügungsrahmen im Ausland" Entgelte in Höhe von insgesamt 103,80 €.