BGH - Urteil vom 21.12.1993
VI ZR 103/93
Normen:
ADSp § 41 lit. a; AGNB § 17 Abs. 2a; BGB §§ 242, 823 ;
Fundstellen:
BB 1994, 381
BGHR ADSp § 41 lit. a, Schutzbereich 1
BGHR AGNB § 17 Abs. 2 lit. a, Schutzbereich 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gefahrgeneigte Arbeit 4
DB 1994, 634
DRsp I(125)411a
MDR 1994, 452
NJW 1994, 852
VersR 1994, 477
WM 1994, 389
ZIP 1994, 480

Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit gegenüber außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten

BGH, Urteil vom 21.12.1993 - Aktenzeichen VI ZR 103/93

DRsp Nr. 1994/1154

Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit gegenüber außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten

»a) Es wird daran festgehalten, daß die Grundsätze zur Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit nicht zu Lasten eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten gelten (Bestätigung von BGHZ 108, 305). b) Der Arbeitnehmer eines Frachtführers kann sich jedoch gegenüber dem Eigentümer des beim Transport beschädigten Gutes u.U. auf haftungsbeschränkende Geschäftsbedingungen berufen, die sein Arbeitgeber mit den ihn beauftragenden Spediteur vereinbart hat.«

Normenkette:

ADSp § 41 lit. a; AGNB § 17 Abs. 2a; BGB §§ 242, 823 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht der Z.-Metallwerke GmbH vom Beklagten Ersatz für die Beschädigung eines Schiffsmotors mit Zubehör.