OLG Köln - Beschluss vom 20.12.2017
5 U 100/17
Normen:
BGB § 839a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 213/15

Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Erstattung eines unrichtigen Gutachtens

OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 5 U 100/17

DRsp Nr. 2018/6140

Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Erstattung eines unrichtigen Gutachtens

Macht der Patient zur Begründung seiner Schadensersatzforderung wegen Fehlern eines medizinischen Gerichtssachverständigen geltend, der Sachverständige habe verkannt, dass die bei dem Patienten erfolgte durch Trennung eines Nerven bei Verwendung einer Lupe hätte vermieden werden können, so ist die Klage abzuweisen, wenn der Sachverständige genau dies in seinem Gutachten ausgeführt hat, jedoch weiter mitgeteilt hat, die Verwendung einer Lupenbrille habe seinerzeit nicht zum ärztlichen Standard gehört.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.05.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 213/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 839a;

Gründe

I.

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.