OLG Hamm - Urteil vom 07.08.2015
11 U 186/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 60/13

Haftung eines Motorradfahrers für Schäden eines weiteren Motorradfahrers im Zuge eines Überholvorgangs

OLG Hamm, Urteil vom 07.08.2015 - Aktenzeichen 11 U 186/14

DRsp Nr. 2017/3230

Haftung eines Motorradfahrers für Schäden eines weiteren Motorradfahrers im Zuge eines Überholvorgangs

Kommt ein Motorradfahrer zu Schaden, weil er einen seinerseits in einem Überholvorgang befindlichen Motorradfahrer überholt, so scheidet eine Haftung des überholten Motorradfahrers aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG) aus, wenn sich nicht feststellen lässt, dass dessen Fahrweise in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang auf die Schadensentstehen hingewirkt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.