KG - Beschluss vom 03.12.2009
12 U 232/08
Normen:
ZPO § 287;
Fundstellen:
VRS 118, 321
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 365/06

Haftungsausfüllende Kausalität bei einem unfallbedingten Bandscheibenvorfall

KG, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 12 U 232/08

DRsp Nr. 2010/10367

Haftungsausfüllende Kausalität bei einem unfallbedingten Bandscheibenvorfall

1. Steht fest, dass der Kläger unfallbedingt eine HWS-Verletzung erlitten hat, ist die streitige Frage, ob der Unfall auch für den diagnostizierten Bandscheibenvorfall ursächlich ist, nach § 287 ZPO zu beurteilen. 2. Die nach § 287 ZPO erforderliche erhebliche Wahrscheinlichkeit der Unfallursächlichkeit der Verletzung kann dann nicht festgestellt werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Beschwerden schicksalhaft entwickelt haben; in einem solchen Fall reicht allein die zeitliche Nähe zwischen Unfall und Entstehung der Beschwerden nicht aus. 3. Das Gericht ist nicht gehalten, auf Antrag des Klägers dessen behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen über die Unfallursächlichkeit der Beschwerden zu hören, wenn der Kläger nicht darlegt, diese hätten insoweit objektivierbare Befunde erhoben.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 287;

Gründe: