OLG Oldenburg - Urteil vom 09.07.1987
8 U 10/87
Normen:
StVO § 3 Abs. 2a § 20 Abs. 1a ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
NZV 1988, 103
VersR 1988, 1159
r+s 1988, 261

Haftungsverteilung bei Anfahren eines aus einem Schulbus ausgestiegenen, die Fahrbahn überquerenden Kindes

OLG Oldenburg, Urteil vom 09.07.1987 - Aktenzeichen 8 U 10/87

DRsp Nr. 1994/13148

Haftungsverteilung bei Anfahren eines aus einem Schulbus ausgestiegenen, die Fahrbahn überquerenden Kindes

»1. Ein Pkw-Fahrer, der nicht erkennen kann, daß der ihm entgegenkommende Schulbus gerade gehalten hatte und im Anfahren begriffen war, ist - wenn nicht konkrete Umstände für das Auftauchen von Schulkindern sprechen - nicht verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit auf Anhaltegeschwindigkeit herabzusetzen.«2. Kommt es zu einer Kollision mit einem kurz zuvor aus dem Schulbus ausgestiegenen Kind, das ohne Beachtung des fließenden Verkehrs die Fahrbahn überquert, um zu seinem gegenüber der Bushaltestelle abgestellten Fahrrad zu gelangen, so hat sich dieses ein Mitverschulden von 3/5 anrechnen zu lassen. Da den PKW-Fahrer kein Verschulden trifft, ist ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ausgeschlossen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 2a § 20 Abs. 1a ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise: