OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.1987
1 U 218/85
Normen:
StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1987, 67

Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.1987 - Aktenzeichen 1 U 218/85

DRsp Nr. 1994/9124

Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers

1. Ein Fußgänger darf eine etwa neun Meter breite Straße nur dann überqueren, wenn er sich vergewissert hat, dass sich von beiden Seiten keine Fahrzeuge nähern.2. Die Überquerung der Fahrbahn bis zur Mitte, um von rechts herannahenden Verkehr zunächst vorüberfahren zu lassen, ist nur bei breiten Straßen erlaubt, die häufig und schnell befahren werden.3. Kommt es unter diesen Bedingungen zu einem Zusammenstoß eines Fußgängers mit einem aus seiner Blickrichtung von rechts kommenden PKW, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen.

Normenkette:

StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen
r+s 1987, 67