OLG Karlsruhe vom 09.10.1987
14 U 229/85
Normen:
BGB § 832 Abs.1 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 25
DRsp I(146)78b

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes im Bereich eines Kindergartens

OLG Karlsruhe, vom 09.10.1987 - Aktenzeichen 14 U 229/85

DRsp Nr. 1992/9235

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes im Bereich eines Kindergartens

»1. Zu den Sorgfaltsanforderungen an einen Kfz-Führer, der auf einen Kindergarten zufährt, von dem er den Eindruck hatte, "daß er aus ist".2. Für die Anbringung eines Vorbehalts nach § 829 BGB beim Ersatzanspruch wegen der "spiegelbildlichen" Anwendung dieser Vorschrift in Fällen der Mitverursachung durch den Deliktsunfähigen (hier: 4-jähriges Kind bei Verkehrsunfall) ist kein Raum, wenn für die Zukunft nicht erwartet werden kann, daß das geschädigte Kind erheblich bessere Vermögensverhältnisse aufweisen wird als der Schädiger (im Anschluss an BGHZ 37, 102).«3. Nimmt ein PKW-Fahrer wahr, dass der Kindergarten "aus" ist, so hat er seine Geschwindigkeit auf maximal 30 km/h zu vermindern und stets bremsbereit zu sein, da mit auf die Fahrbahn laufenden Kindern zu rechnen ist. Unterbleibt dies und kommt es zu einer Kollision mit einem Kind, so haftet er voll für den materiellen und immateriellen Schaden.

Normenkette:

BGB § 832 Abs.1 ;