uf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 02. Februar 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 19.050,70 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % und die Klägerin zu 23 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin als Betreiberin des Straßenbahnzuges der Linie verlangt von der Beklagten zu 1. als Fahrerin und Halterin des Kfz der Marke V. P. sowie von der Beklagten zu 2. als Haftpflichtversichererin Ersatz ihres Sachschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 12.09.2014 auf der Höhe der Lichtstraße Nr. 31 in Richtung Flurstraße ereignete.
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