OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2017
I-1 U 33/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
MDR 2018, 864
VRS 2017, 79
VersR 2018, 1276
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 329/15

Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf ein auf den Schienen befindliches Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen I-1 U 33/17

DRsp Nr. 2018/5341

Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf ein auf den Schienen befindliches Fahrzeug

Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden gilt nicht für Straßenbahnen.

Tenor

uf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 02. Februar 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 19.050,70 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % und die Klägerin zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.

Die Klägerin als Betreiberin des Straßenbahnzuges der Linie verlangt von der Beklagten zu 1. als Fahrerin und Halterin des Kfz der Marke V. P. sowie von der Beklagten zu 2. als Haftpflichtversichererin Ersatz ihres Sachschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 12.09.2014 auf der Höhe der Lichtstraße Nr. 31 in Richtung Flurstraße ereignete.