OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.04.2015
22 U 238/13
Normen:
StVG § 7; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 18 Abs. 6; BGB § 426;
Fundstellen:
r+s 2015, 568
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 474/11

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf ein auf der linken Fahrbahn der Autobahn zum Stehen gekommendes schleuderndes Fahrzeug bei Dunkelheit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.04.2015 - Aktenzeichen 22 U 238/13

DRsp Nr. 2015/9465

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf ein auf der linken Fahrbahn der Autobahn zum Stehen gekommendes schleuderndes Fahrzeug bei Dunkelheit

1. Kommt bei Dunkelheit ein schleuderndes Fahrzeug quer auf der linken Fahrbahn der Autobahn zum Stehen, haftet ein darauf folgendes Fahrzeug mit einem Anteil von 25 %, wenn der Fahrer nicht die gemäß §§ 3, 18 VI StVO erforderliche, dem Abblendlicht angepasste Geschwindigkeit eingehalten hat. 2. Zur Bedeutung des Schutzbereichs der Norm für die Haftungsverteilung nach § 17 StVO.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. September 2013 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.016,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus einer Haftungsquote von 25 % der Klägerin sämtliche weiteren Ansprüche der Geschädigten aus dem Verkehrsunfall vom 14. November 2004 auf der Bundesautobahn A3 zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert der Berufungsinstanz wird auf 15.072,88 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 18 Abs. 6; BGB § ;