OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.2015
I-1 U 107/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 63/13

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf ein nach links in ein Grundstück abbiegendes Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen I-1 U 107/14

DRsp Nr. 2016/4004

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf ein nach links in ein Grundstück abbiegendes Fahrzeug

1. Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein Fahrzeug auf, das im Begriff ist, nach links in ein Grundstück abzubiegen, rechtfertigt die Lebenserfahrung nicht die Annahme, dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegenden besteht (gegen LG Saarbrücken, Urteil vom 24. Januar 2014, 13 S 168/13). 2. Ebenso wenig lässt sich aus den hohen Anforderungen, die § 9 Abs. 5 StVO an den Abbiegenden stellt, ableiten, dass in diesen Fällen jedenfalls der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert sei (gegen OLG Dresden, Urteil vom 24. April 2002, 11 U 2948/01).

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 17.03.2015 bleibt aufrecht erhalten.

Die Beklagten tragen die durch die Säumnis veranlassten Kosten als Gesamtschuldner (§§ 539 Abs. 3, 344, 100 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszuges dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;

Tatbestand

1. 2. 3.