Das Versäumnisurteil des Senats vom 17.03.2015 bleibt aufrecht erhalten.
Die Beklagten tragen die durch die Säumnis veranlassten Kosten als Gesamtschuldner (§§ 539 Abs. 3, 344, 100 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszuges dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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