OLG Naumburg - Urteil vom 30.09.2015
12 U 58/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4; StVO § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 349
NZV 2016, 318
VRS 129, 263
VRS 2016, 263
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 02.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 880/12

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorradfahrers auf einen LKW aufgrund eines verkehrswidrig überholenden Fahrzeugs des Gegenverkehrs

OLG Naumburg, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 12 U 58/15

DRsp Nr. 2016/2500

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorradfahrers auf einen LKW aufgrund eines verkehrswidrig überholenden Fahrzeugs des Gegenverkehrs

Befindet sich ein PKW-Fahrer auf einer zweispurigen Bundesstraße mit dem Großteil seines Fahrzeuges über den langen Zeitraum von fast vier Sekunden auf der Gegenfahrbahn, um einen vor ihm fahrenden LKW zu überholen, so dass ein entgegenkommender LKW stark bis zum Stillstand bremsen muss, wobei aus diesem Grund ein hinter diesem LKW fahrender Motorradfahrer, dem die Sicht auf das Verkehrsgeschehen versperrt ist und der einen deutlich zu geringen Sicherheitsanstand einhält, auffährt, dann kommt eine Haftung des PKW-Fahrers gegenüber dem Motorradfahrer im Umfang von 60 % in Betracht.

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird das am 2. April 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 26.137,39 € nebst in Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2013 nebst vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten in Höhe von 1.373,14 € zu zahlen.