OLG Düsseldorf vom 22.12.1997
1 U 64/97
Normen:
ZPO § 286 ; StVG § 17 ; StVO § 4 ;
Fundstellen:
SP 1998, 153
VersR 1999, 729

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall im Kolonnenverkehr

OLG Düsseldorf, vom 22.12.1997 - Aktenzeichen 1 U 64/97

DRsp Nr. 1998/17955

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall im Kolonnenverkehr

»1. Fährt ein Kraftfahrer im Kolonnenverkehr mit seinem Pkw auf den Pkw seines Vordermannes auf, so liegt eine Anscheinsbeweislage jedenfalls dann nicht vor, wenn feststeht, daß der Vordermann unmittelbar vor dem Aufprall wegen verspäteter Reaktion auf das ihm vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren war. In diesem Sonderfall fehlt es bereits an der erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs; die Frage der Entkräftung des Anscheinsbeweises stellt sich nicht.«2. Eine Schadensverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Vordermanns.

Normenkette:

ZPO § 286 ; StVG § 17 ; StVO § 4 ;

Hinweise:

Haftungsverteilung von 25 % : 75 %

Fundstellen
SP 1998, 153
VersR 1999, 729