SchlHOLG - Urteil vom 21.12.1994
9 U 37/94
Normen:
StrWG § 10 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 153
VersR 1995, 1494
Vorinstanzen:
LG Lübeck,

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines PKW durch eine Abbruchkante am rechten Fahrbahnrand

SchlHOLG, Urteil vom 21.12.1994 - Aktenzeichen 9 U 37/94

DRsp Nr. 1995/3392

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines PKW durch eine Abbruchkante am rechten Fahrbahnrand

»1. Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Straßenbaulastträger bei einer rund 15 m langen und bis zu 14 cm tiefen Abbruchkante der Bankette neben der befestigten Fahrbahn.«2. Kommt ein Fahrzeug dadurch zu Schaden, dass es auf den rechten Seitenstreifen der Fahrbahn gerät und wegen einer 15 cm hohen Absatzkante nur unter Schwierigkeiten wieder auf die Fahrbahn zurückgelangen kann, so haftet der Träger der Straßenbaulast wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der PKW-Fahrer muss sich jedoch ein Mitverschulden von 2/3 anrechnen lassen, wenn er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und aufgrund eines Fahrfehlers von der Fahrbahn abgekommen ist.

Normenkette:

StrWG § 10 Abs. 1, 4 ;

Tatbestand (der Vorinstanz LG Lübeck - 15 O 206/93):

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes.