OLG Hamm - Urteil vom 03.07.2015
11 U 169/14
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34; StVG §§ 7, 17;
Fundstellen:
MDR 2015, 15
MDR 2016, 21
NZV 2015, 4
NZV 2016, 125
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 266/14

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Pkw durch einen bei Mäharbeiten mit einem Traktor mt Mähausleger hochgeschleuderten Gegenstand

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015 - Aktenzeichen 11 U 169/14

DRsp Nr. 2015/14604

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Pkw durch einen bei Mäharbeiten mit einem Traktor mt Mähausleger hochgeschleuderten Gegenstand

1. § 17 Abs. 3 StVG ist anwendbar, wenn bei Mäharbeiten mit einem mittels Traktor betriebenen Mähausleger ein Schaden an einem vorbeifahrenden PKW durch einen hochgeschleuderten Gegenstand verursacht wird.2. Zu den gebotenen Sicherheitsvorkehrungen bei der Vornahme von Mäharbeiten.3. Ein beim ordnungsgemäßen Betrieb eines den Sicherheitsanforderungen genügenden Mähwerks entstehender Schaden kann ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG sein.

Bei dem Einsatz von an einem Fahrzeug angebrachten Mähauslegern besteht jedenfalls dann keine Verpflichtung zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise den Einsatz von Schutzplanen oder handbetriebener Mähgeräte oder das vorherige Absuchen der zu mähenden Flächen, wenn es sich um umfangreiche Mäharbeiten handelt und das Mähgerät selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die einen Schadenseintritt bereits als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Mähvorsatz in Mährichtung einen Kettenvorhang als Schleuderschutz aufweist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.