OLG Rostock - Beschluss vom 10.07.2015
5 U 67/14
Normen:
StVO § 5 Abs. 4; StVO § 7 Abs. 5; StVG § 7; StVG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 26/14

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

OLG Rostock, Beschluss vom 10.07.2015 - Aktenzeichen 5 U 67/14

DRsp Nr. 2016/9682

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden kann nur dann greifen, wenn die verunfallten Fahrzeuge über eine gewisse Zeit gleichgerichtet in der gleichen Fahrspur hintereinander gefahren sind, da anderenfalls eine Vielzahl anderer Geschehensabläufe denkbar ist, die nicht auf ein Verschulden des Auffahrenden schließen lassen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24.04.2014 - Az. 4 O 26/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Die Berufung kann gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil den Kläger der Vorwurf eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes trifft, der die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1.) zurücktreten lässt. Im Einzelnen: