OLG Brandenburg - Urteil vom 15.12.2022
12 U 77/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 78/21

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn im Anschluss ein einen Fahrstreifenwechsel

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 12 U 77/22

DRsp Nr. 2023/1394

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn im Anschluss ein einen Fahrstreifenwechsel

Kommt es auf der Autobahn zu einem Auffahrunfall, so trifft das vorausfahrende Fahrzeug die alleinige Haftung, wenn es die Fahrspur gewechselt hat und dieser Fahrspurwechsel zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht abgeschlossen war.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 78/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.755,02 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;

Gründe:

I.