OLG Köln - Urteil vom 23.06.1995
19 U 48/95
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 4 ; VVG § 69 § 158h ;
Fundstellen:
DAR 1995, 485
DRsp II(286)270c
OLGReport-Köln 1995, 286
SP 1996, 39
VRS 90, 340
VRS 90, 341
VersR 1996, 248
r+s 1996, 17

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Begriff des Fahrzeughalters

OLG Köln, Urteil vom 23.06.1995 - Aktenzeichen 19 U 48/95

DRsp Nr. 1996/8643

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Begriff des Fahrzeughalters

»1. Beim Verkauf eines Kraftfahrzeuges geht die tatsächliche Verfügungsgewalt regelmäßig mit der Übergabe auf den Erwerber über, der ab diesem Zeitpunkt auch die Kosten zu tragen hat und als Halter anzusehen ist. Die Haftung des Versicherers besteht fort, da der Erwerber in den Vertrag eintritt, es sei denn der Vertrag gilt wegen Abschlusses einer neuen Versicherung als gekündigt (§§ 69, 158h VVG).2. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn der Auffahrende beweist, daß der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund grundlos (nicht verkehrsbedingt) stark gebremst hat. Die bloße Möglichkeit grundlosen Bremsens, reicht nicht aus. Ein grundloses (nicht verkehrsbedingtes) Abbremsen kann auch vorliegen, wenn das Bremsen zu spät und zu heftig erfolgt, so daß zwar das Bremsen selbst nicht, wohl aber dessen Stärke grundlos ist. [Anm. d. Red.: hier verneint, daher alleinige Haftung des Auffahrenden]«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 4 ; VVG § 69 § 158h ;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Eine Haftung des Beklagten zu 1) scheidet schon deshalb aus, weil dieser zur Zeit des Unfalles am 5.8.1993 nicht mehr Halter des Pkw, amtliches Kennzeichen K ..., war.