SchlHOLG - Urteil vom 15.11.2022
7 U 41/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 28.01.2022

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Spurwechsels auf einer Autobahn bei erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch das auffahrende Fahrzeug

SchlHOLG, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 7 U 41/22

DRsp Nr. 2023/705

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Spurwechsels auf einer Autobahn bei erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch das auffahrende Fahrzeug

Eine deutlich über der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h liegende Ausgangsgeschwindigkeit ist bei der Haftungsabwägung als betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen. Bei einer Überschreitung um 30 km/h tritt die Betriebsgefahr im Regelfall nicht mehr zurück. Eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um ca. 70 km/h kann eine Mithaftung von 25% rechtfertigen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Januar 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.397,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2020 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2020.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. 5.