Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel auf einer Autobahn
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.1978 - Aktenzeichen 4 O 1463/78
DRsp Nr. 1994/15176
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel auf einer Autobahn
Hat sich ein Unfall auf einer Autobahn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet, so liegt kein dem Hintermann anzulastender Auffahrunfall vor, sondern ein Unfallgeschehen, das nach § 7 Abs. 4StVO zu beurteilen ist. In der Regel trägt das unmittelbar vor der Kollision die Fahrspur wechselnde Fahrzeug die alleinige Haftung.