OLG Koblenz - Urteil vom 16.03.2015
12 U 1010/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 19/14

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall infolge einer Ölspur

OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2015 - Aktenzeichen 12 U 1010/14

DRsp Nr. 2015/5629

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall infolge einer Ölspur

Sind zwei hintereinander fahrende Fahrzeuge aufeinander geprallt, nachdem sie auf einer Ölspur ins Schleudern geraten sind, so ist kein Raum für die Anwendung des Anscheinsbeweises, wonach das auffahrende Fahrzeugs stets ein Verschulden trifft. Vielmehr handelt es sich bei einer Fahrzeugkollision, der ein Schleudervorgang beider unfallbeteiligter Fahrzeuge vorausgeht, unter keinem Gesichtspunkt um einen typischen Unfallverlauf. Daher ist von einem ungeklärten Unfallgeschehen auszugehen, wobei dem den allgemeinen Regeln folgend eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 17.07.2014 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.723,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € abzüglich eines gezahlten Teilbetrages von 359,50 € an den Rechtsanwalt ...[A] freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.