OLG Naumburg - Urteil vom 02.02.2015
12 U 105/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
VRS 129, 124
VRS 2015, 124
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 42/12

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach einem Spurwechsel auf der Bundesautobahn

OLG Naumburg, Urteil vom 02.02.2015 - Aktenzeichen 12 U 105/14

DRsp Nr. 2015/20456

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach einem Spurwechsel auf der Bundesautobahn

Bei einem Auffahrunfall mit einem Spurwechsler kommt es wegen der hohen Anforderungen des § 7 Abs. 5 StVO kraft Anscheinsbeweises grundsätzlich zu einer Vollhaftung des Spurwechslers. Die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs tritt in diesem Fall vollständig zurück, soweit nicht ein Mitverschulden des Auffahrenden festzustellen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 11. Juni 2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.602,19 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz seiner materiellen Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 29. April 2011 gegen 16:10 Uhr auf der L. Chaussee in Fahrtrichtung L. ereignete.