OLG Koblenz - Urteil vom 16.11.2020
12 U 207/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 280
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 58/17

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

OLG Koblenz, Urteil vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 12 U 207/19

DRsp Nr. 2020/18271

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

1. Während bei Auffahrunfällen zwischen zwei Fahrzeugen der Beweis des ersten Anscheins in der Regel dafür spricht, dass der Auffahrende entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen, ist regelmäßig bei "Kettenauffahrunfällen", an denen mehrere Fahrzeuge beteiligt sind, eine erschwerte Beurteilungsgrundlage gegeben.2. Eine Anscheinsvermutung für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen wäre.3. Fährt bei einem Kettenauffahrunfall zuerst das hintere Fahrzeug auf das mittlere auf, steht aber nicht fest, dass das mittlere Fahrzeug ohne diesen Anstoß ein Auffahren auf das vordere Fahrzeug hätte verhindern können, haften die für das hintere Fahrzeug Verantwortlichen nur für die Heckschäden des mittleren Fahrzeugs.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.01.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz, Az.: 4 O 58/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. II. III. IV.