AG Bad Doberan, Urteil vom 30.06.1995 - Aktenzeichen 1 C 811/94
DRsp Nr. 1996/3951
Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall
Kommt es zu einem Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug zuvor auf ein drittes Fahrzeug aufgefahren ist, so ist von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen, da das vorausfahrende, seinerseits aufgefahrene Fahrzeug durch das Auffahren dem nachfolgenden Fahrzeug den Bremsweg verkürzt hat.