OLG Hamm - Urteil vom 24.03.2010
I-13 U 125/09
Normen:
BGB § 249 S. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 314/07

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall; Höhe zu erstattender Mietwagenkosten

OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen I-13 U 125/09

DRsp Nr. 2010/19225

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall; Höhe zu erstattender Mietwagenkosten

1. Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden: entweder hat er unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten oder er war entgegen § 1 Abs. 1 StVO unaufmerksam oder hat zu spät reagiert. 2. Dieser Anscheinsbeweis gilt bei Kettenauffahrunfällen nicht für die innerhalb der Kette befindlichen Kraftfahrer, weil häufig nicht feststellbar ist, wer auf wen aufgefahren ist und wer wen aufgeschoben hat. Jedoch trifft der Anscheinsbeweis auf den letzt Auffahrenden wieder zu. 3. Hat ein Fahrzeug bei einem Kettenauffahrunfall sowohl Front- wie auch Heckschäden erlitten, so kann zwar zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse bei ungeklärter Verursachung der Frontschäden derjenige Teil des Gesamtschadens, für den auffahrende Hintermann verantwortlich ist, durch eine quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens gem. § 287 ZPO ermittelt werden. Maßgeblich hierfür ist aber eine deutliche Wahrscheinichkeit der Verantwortlichkeit des Schädigers für den Frontschaden. Lässt sich aber eine Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht feststellen, so haftet der Nachfolgende nur für den ihm sicher zuzurechnenden Heckschaden.