LG Bonn - Urteil vom 19.12.1997
2 S 18/96
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 ; VVG § 152 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 461
r+s 1998, 461
r+s 1998, 461

Haftungsverteilung bei einem provozierten Auffahrunfall

LG Bonn, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 2 S 18/96

DRsp Nr. 1999/1863

Haftungsverteilung bei einem provozierten Auffahrunfall

1. Bremst der Fahrer eines vorausfahrenden Pkw das Fahrzeug auf dem BAB-Beschleunigungsstreifen plötzlich ohne verkehrsbedingten Grund scharf ab, um einen Auffahrunfall zu provozieren, kann der Auffahrende auch dann vollen Schadenersatz fordern, wenn er den Auffahrunfall bei äußerster Sorgfalt evtl. hätte verhindern können.2. Der Auffahrende kann neben dem Fahrer auch den an der Unfallmanipulation evtl. nicht beteiligten Halter des vorausfahrenden Pkw gem. § 7 StVG und dessen Haftpflichtversicherer gem. § 3 Nr. 1 PflVG auf Schadenersatz in Anspruch nehmen; die Leistungsfreiheit des Versicherers aus § 152 VVG besteht nur hinsichtlich der Fahrerhaftung, nicht hinsichtlich der Halterhaftung.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 ; VVG § 152 ;
Fundstellen
r+s 1998, 461
r+s 1998, 461
r+s 1998, 461