OLG Celle - Urteil vom 30.12.1999
14 U 45/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 10 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 216
OLGReport-Celle 2000, 238
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.01.1999

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einem Parkplatz

OLG Celle, Urteil vom 30.12.1999 - Aktenzeichen 14 U 45/99

DRsp Nr. 2008/13543

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einem Parkplatz

»1. Wer auf einem Parkplatz innerhalb des Parkplatzgeländes von der Parkfläche aus auf einen von den Parkflächen erkennbar abgegrenzten Zufahrtsweg auffahren oder diesen Weg überqueren will, hat die Vorschrift des StVO § 10 S 1 zu beachten. Andererseits darf auch auf den besonderen Zufahrtswegen innerhalb des Parkplatzgeländes nur mit Schrittgeschwindigkeit oder einer geringfügig darüber liegenden Geschwindigkeit gefahren werden, wenn die Sicht wegen parkender Fahrzeuge behindert ist.«2. Überquert ein Fahrzeug auf einem als Parkplatz genutzten Platz den Fahrweg von einem beschotterten Bereich aus und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem auf dem Fahrweg fahrenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 2/3 : 1/3 zu dessen Lasten angemessen, wenn es um 30 km/h zu schnell geführt wurde.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Januar 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 1.387,01 DM nebst 4 % Zinsen auf 1.200,- DM seit dem 1. November 1997 und auf 187,01 DM seit dem 1. April 1998 zu zahlen.