BGH - Beschluss vom 28.04.1987
VI ZR 222/86
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1987, 670
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen

BGH, Beschluss vom 28.04.1987 - Aktenzeichen VI ZR 222/86

DRsp Nr. 1994/4277

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen

»Verliert ein (überholter) Kraftfahrer die Gewalt über sein Fahrzeug, weil ein anderer Kraftfahrer beim Überholen sein Kfz schräg in Richtung auf das zu überholende Fahrzeug gelenkt und zugleich der Beifahrer des Überholenden mit Gesten gedroht hat, so können Fahrer und Beifahrer des überholenden Fahrzeugs für den Unfallschaden des Überholten als Gesamtschuldner haften. Den überholten Fahrer kann jedoch ein Mitverschulden treffen, wenn er sich an dem Gestikulieren beteiligt hat.«

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ;

Gründe:

Im Ergebnis mit Recht verneint das Berufungsgericht eine Haftungsbegrenzung der Beklagten gegenüber den Klägern zu 2) bis 7). Zwar ist es entgegen seiner Ansicht nicht möglich, die Beklagten zu 1) und 2) mit dem Kläger zu 1) zu einer sogen. Zurechnungseinheit zusammenzufassen, da außer ihnen niemand weitere Ursachenbeiträge für den Unfall gesetzt hat. Doch ist das Gesamtschuldverhältnis zwischen den Beklagten und dem Kläger zu 1) gegenüber den Klägern zu 2) bis 7) deshalb nicht gestört, weil auch der Kläger zu 1) seinen Kindern bei einer Schädigung im Straßenverkehr nicht nur für eigenübliche Sorgfalt einzustehen hat.

Vorinstanz: OLG Hamm,
Fundstellen
VersR 1987, 670