Im Ergebnis mit Recht verneint das Berufungsgericht eine Haftungsbegrenzung der Beklagten gegenüber den Klägern zu 2) bis 7). Zwar ist es entgegen seiner Ansicht nicht möglich, die Beklagten zu 1) und 2) mit dem Kläger zu 1) zu einer sogen. Zurechnungseinheit zusammenzufassen, da außer ihnen niemand weitere Ursachenbeiträge für den Unfall gesetzt hat. Doch ist das Gesamtschuldverhältnis zwischen den Beklagten und dem Kläger zu 1) gegenüber den Klägern zu 2) bis 7) deshalb nicht gestört, weil auch der Kläger zu 1) seinen Kindern bei einer Schädigung im Straßenverkehr nicht nur für eigenübliche Sorgfalt einzustehen hat.
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