OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.09.2015
22 U 89/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 278
NZV 2016, 315
r+s 2016, 155
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 320/13

Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall bei GlatteisVoraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten in den Wert des Fahrzeugs übersteigender Höhe

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 22 U 89/14

DRsp Nr. 2015/19821

Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall bei Glatteis Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten in den Wert des Fahrzeugs übersteigender Höhe

Leitsatz: 1. Zum Anscheinsbeweis bei Schleudern auf Glatteis2. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Freistellung von Reparaturkosten im Rahmen der 130 %-Grenze, wenn eine Reparatur noch nicht erfolgt ist, aber der Auftrag bedingt erteilt wurde oder die Werkstatt entsprechendes zusichert.

1. Kommt ein Fahrzeug bei winterlichen Witterungsverhältnissen ins Schleudern und sieht sich der Führer eines entgegen kommenden Fahrzeugs hierdurch zu einem Ausweichmanöver veranlasst, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wird, ohne dass es zu einer Kollision beider Fahrzeuge kommt, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Schleudervorgang aufgrund eines Fahrfehlers erfolgte. Das ins Schleudern geratene Fahrzeug trägt daher die volle Haftung. 2. Der Geschädigte darf den Wert des Fahrzeugs übersteigende Kosten für eine Reparatur aufwenden, wenn er deutlich macht, dass er sein Fahrzeug weiter verwenden möchte. In diesem Fall ist erforderlich, dass das Fahrzeug fachgerecht repariert und anschließend regelmäßig sechs Monate lang weiter benutzt wird. Der Anspruch auf den vollen Betrag ist allerdings nicht erst nach sechs Monaten, sondern bereits nach Abschluss der Reparatur fällig.