OLG Hamm - Urteil vom 15.04.2010
6 U 205/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 545/08

Haftungsverteilung bei einem Zusammenprall beim Zurücksetzen; Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Auffahrenden

OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 6 U 205/09

DRsp Nr. 2010/8960

Haftungsverteilung bei einem Zusammenprall beim Zurücksetzen; Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Auffahrenden

Für einen Anscheinsbeweis des Verschuldens des Auffahrenden ist erforderlich, dass überhaupt ein Auffahren gegeben ist. Ist streitig und nicht bewiesen, dass ein Auffahren gegeben ist, so greift der Anscheinsbeweis nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.10.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 635,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7/8 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Berufung ist teilweise begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflichtVersG a.F. auf Schadensersatz in Höhe von 635,27 Euro.

a)