OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.2017
I-1 U 97/16
Normen:
StVO §§ 1 Abs. 2, 8;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 72/15

Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier Fahrzeuge auf einem allgemein zugänglichen Privatparkplatz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen I-1 U 97/16

DRsp Nr. 2017/3646

Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier Fahrzeuge auf einem allgemein zugänglichen Privatparkplatz

Zur Geltung der Vorfahrtsregel auf privaten Parkplätzen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Mai 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az.: 1 O 72/15) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.816,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.289,59 € für die Zeit vom 04.02.2015 bis zum 31.03.2015 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,79 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 64% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 36%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu 30% und der Klägerin zu 70% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVO §§ 1 Abs. 2, 8;

Gründe

I.