Haftungsverteilung bei Ketten- bzw. Serienauffahrunfall
KG, Urteil vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 12 U 1976/94
DRsp Nr. 1996/29351
Haftungsverteilung bei Ketten- bzw. Serienauffahrunfall
Beim Ketten- bzw. Serienauffahrunfall ist der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis nur begrenzt anwendbar: Der Auffahrende haftet in der Regel nur für den Heckschaden; die Ursächlichkeit des Auffahrens für den Frontschaden hat der Vorausfahrende zu beweisen.