OLG Dresden - Urteil vom 16.10.1995
2 U 268/95
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)280b
VRS 90, 422
VersR 1997, 332

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem im Schienenbereich befindlichen PKW

OLG Dresden, Urteil vom 16.10.1995 - Aktenzeichen 2 U 268/95

DRsp Nr. 1997/1943

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem im Schienenbereich befindlichen PKW

Ist ein Fahrzeug in der Erwartung auf den Schienenbereich einer Straßenbahn aufgefahren, er werde diesen noch vor der herannahenden Straßenbahn zum Linksabbiegen verlassen können, gelingt dies aber nicht und fährt die Straßenbahn auf das Fahrzeug auf, so haftet die Straßenbahn lediglich unter dem Gesichtspunkt ihrer Betriebsgefahr zu 1/4.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;

Gründe:

A. Dem Senat ist eine Sachentscheidung eröffnet, da nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin, G, deren Ehemann, W, den Rechtsstreit gemäß §§ 239 1, 250 ZPO aufgenommen hat, woraufhin der Kläger mit Zustimmung der Beklagten den Rechtsstreit am 25.09.1995 in der mündlichen Verhandlung übernommen hat (§ 265 ZPO).

B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

I. Die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, dem Kläger 1/4 der aus dem Unfall vom 13.01.1994 resultierenden Schäden am Pkw der verstorbenen Mutter des Klägers zu ersetzen.