SchlHOLG - Urteil vom 19.07.1995
9 U 127/94
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 1995, 18
VerkMitt 1996, 20
r+s 1995, 454
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 214/93

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem rechts haltenden Müllwagen vorbeifahrenden Omnibusses mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

SchlHOLG, Urteil vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 9 U 127/94

DRsp Nr. 1995/6409

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem rechts haltenden Müllwagen vorbeifahrenden Omnibusses mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

»1. Zu den Sorgfaltsanforderungen an einen Omnibusfahrer beim Vorbeifahren an einem auf der rechten Fahrbahnseite haltenden Müllwagen vor einer unübersichtlichen Kurve.«2. Fährt ein Omnibusfahrer in einer Kurve an einem auf der rechten Fahrbahnseite haltenden Müllfahrzeug vorbei, so trifft den Fahrer kein Verschulden, wenn zwar die Gegenfahrbahn teilweise mit in Anspruch genommen wird, es zur Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs aber im Wesentlichen deshalb kommt, weil dieses mit überhöhter Geschwindigkeit fährt und beim Bremsen zur Fahrbahnmitte rutscht.3. Da die Betriebsgefahr des mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs erheblich höher zu bewerten ist als die des Omnibusses, ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des entgegenkommenden Fahrzeugs gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 6 ;

Tatbestand

[der Vorinstanz]: