OLG Hamm - Urteil vom 25.07.2017
9 U 199/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 9; BGB § 254; StVO § 25;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 508/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines an rückgestauten Fahrzeugen vorbeifahrenden Fahrzeugs mit einem zwischen den rückgestauten Fahrzeugen auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger

OLG Hamm, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 9 U 199/16

DRsp Nr. 2019/7108

Haftungsverteilung bei Kollision eines an rückgestauten Fahrzeugen vorbeifahrenden Fahrzeugs mit einem zwischen den rückgestauten Fahrzeugen auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger

Tritt ein Fußgänger zwischen zwei sich in der Geradeausspur befindlichen Fahrzeugen, die sich in einem Rückstau befinden, auf die Fahrbahn und wird er von einem an diesen Fahrzeugen unter Überfahren einer durchgezogenen Linie links vorbeifahrenden Fahrzeug , das weiter vorn in die Linksabbiegespur einfahren möchte erfasst, so rechtfertigt dies mangels eines Verschuldens des Kraftfahrers angesichts des erheblichen Eigenverschulden des Fußgängers eine Haftungsverteilung von 75% zu 25% zu Lasten des Fußgängers.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.11.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 24.02.2011 unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 25 % zu ersetzen.