OLG Hamm - Urteil vom 17.04.2015
9 U 34/14
Normen:
§§ 7, 9, 18 StVG; § 1 Abs. 2 StVO; § 254 BGB;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 40/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einem Kundenparkplatz langsam vorwärtsfahrenden Lastzuges mit einem stark alkoholisierten Fußgänger

OLG Hamm, Urteil vom 17.04.2015 - Aktenzeichen 9 U 34/14

DRsp Nr. 2015/9627

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einem Kundenparkplatz langsam vorwärtsfahrenden Lastzuges mit einem stark alkoholisierten Fußgänger

Das erhebliche Verschulden eines mit 2,49 Promille alkoholisierten Fußgängers, der bei dem Versuch, sich seitlich an einem auf einem Kundenparkplatz langsam vorwärts fahrenden Lastzug abzustützen, zwischen die Hinterachsen des Sattelaufliegers gerät, rechtfertigt im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsabwägung das Zurücktreten der allein einzustellenden Betriebsgefahr und führt zur Verneinung jeglicher Haftung. Die im Unfallzeitpunkt gemessene Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille begründet die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers, wenn dieser zuvor durch eine Verhaltensweise (Torkeln, starkes Schwanken) aufgefallen ist, die typisch für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Fußgänger ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.01.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen (4 O 40/12) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette: