OLG Köln - Urteil vom 26.08.1987
11 U 68/87
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
r+s 1988, 261

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einer Ölspur ins Schleudern geratenen Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Köln, Urteil vom 26.08.1987 - Aktenzeichen 11 U 68/87

DRsp Nr. 1994/12360

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einer Ölspur ins Schleudern geratenen Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

Gerät ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug auf einer ölverschmierten Straße ohne Verschulden auf die Gegenfahrbahn und kollidiert dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so überwiegt bei der Abwägung der Haftungsanteile der Beteiligten die Betriebsgefahr des außer Kontrolle geratenen Fahrzeugs derart, daß eine Haftungsverteilung von 4/5 zu 1/5 vorzunehmen ist.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Klägers durch Beschluß v. 5.7.1988 - VI ZR 257/87 - nicht angenommen. - mit Ölflecken auf Fahrbahn braucht Kraftfahrer nicht zu rechnen: OLG Frankfurt/M (2 Ws (C) 158/75 OWiG) VerkMitt 1975, 94.

Fundstellen
r+s 1988, 261