OLG München - Urteil vom 03.07.2015
10 U 642/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 5453/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Einmündung auf die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeugs des fließenden Verkehrs

OLG München, Urteil vom 03.07.2015 - Aktenzeichen 10 U 642/15

DRsp Nr. 2015/11695

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Einmündung auf die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeugs des fließenden Verkehrs

Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge beim Einbiegen auf eine bevorrechtigte Straße, so ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des einbiegenden Fahrzeugs angemessen. Da sich das Vorrecht des sich auf dem Fahrweg bewegenden Fahrzeugs auf die gesamte Fahrbahnbreite bezieht, kommt einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot keine rechtliche Bedeutung zu.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 19.02.2015 wird das Endurteil des LG München II vom 09.01.2015 (Az. 13 O 5453/12) in Ziff. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 1.461,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.07.2012 sowie weitere 186,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.07.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10;

Gründe

A.