KG - Beschluss vom 02.11.2010
12 U 48/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 91/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstückausfahrt herausfahrenden Fahrzeugs mit einem den Schutzstreifen für Radfahrer benutzenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs

KG, Beschluss vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 12 U 48/10

DRsp Nr. 2010/22374

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstückausfahrt herausfahrenden Fahrzeugs mit einem den Schutzstreifen für Radfahrer benutzenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Das Gericht ist nicht gehalten, den auf Antrag einer Partei zur Erläuterung seines Gutachtens geladenen Sachverständigen, der am Erscheinen verhindert war, erneut zu laden, wenn es das Gutachten (zur Behauptung des Beklagten, sein Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt gestanden), nicht mehr für entscheidungserheblich hält (weil nur die Dauer der Standzeit erheblich sei, die durch ein Gutachten nicht zu klären ist). Hat das Gericht dies der beweisbelasteten Partei rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und verhandelt die Partei, ohne zuvor einen erneuten Antrag auf Ladung des Sachverständigen zu stellen, so liegt darin ein schlüssiger Verzicht auf dessen Anhörung und die Partei kann im Berufungsverfahren keinen Verfahrensfehler des Erstgerichts geltend machen.

Kommt es zu einer Kollision eines aus einer Grundstückausfahrt herausfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so trifft ersteres auch dann die alleinige Haftung, wenn es zum Zeitpunkt der Kollision stand und das Fahrzeug des fließenden Verkehrs den Schutzstreifen für Radfahrer nutzte.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette: