AG Starnberg - Urteil vom 23.12.2009
1 C 1472/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2010, 152

Haftungsverteilung bei Kollision eines den Gehweg einer Vorfahrtsstraße gegen die Fahrtrichtung benutzenden Radfahrers mit einem an sich wartepflichtigen Pkw

AG Starnberg, Urteil vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 1 C 1472/09

DRsp Nr. 2010/15267

Haftungsverteilung bei Kollision eines den Gehweg einer Vorfahrtsstraße gegen die Fahrtrichtung benutzenden Radfahrers mit einem an sich wartepflichtigen Pkw

Benutzt ein Radfahrer verbotswidrig den Gehweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Pkw an einer Einmündung, so trägt der Radfahrer die volle Haftung, weil das Vorfahrtsrecht nicht für auf den Gehweg fahrende Radfahrer besteht.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen
NZV 2010, 152