Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. September 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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