OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.2016
1 U 248/13
Normen:
StVG § 17; StVO § 35 Abs. 1; StVO § 35 Abs. 8;
Fundstellen:
DAR 2016, 330
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 1173
NZV 2016, 426
r+s 2016, 310
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 10.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 515/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines den Seitenstreifen der BAB unter Inanspruchnahme von Sonderrechten befahrenden Einsatzfahrzeugs der Polizei mit einem über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen geratenden Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2016 - Aktenzeichen 1 U 248/13

DRsp Nr. 2016/5924

Haftungsverteilung bei Kollision eines den Seitenstreifen der BAB unter Inanspruchnahme von Sonderrechten befahrenden Einsatzfahrzeugs der Polizei mit einem über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen geratenden Fahrzeug

1. Nutzt ein Einsatzfahrzeug der Polizei, das zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn gerufen worden ist, den Seitenstreifen, ist die Nutzung des Seitenstreifens von dem Sonderrecht des § 35 Abs. 1 StVO gedeckt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich zwischenzeitlich bereits Rettungsgassen gebildet haben.2. Kollidiert ein Pkw, der beim Wechsel von der mittleren auf die rechte Fahrspur einer Autobahn über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen gerät, mit einem dort nur mit mäßiger Geschwindigkeit (hier: 45-50 km/h) und Blaulicht fahrenden Einsatzfahrzeug der Polizei, haftet der den Fahrstreifen wechselnde Pkw für den Unfall allein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. September 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 17; StVO § 35 Abs. 1; StVO § 35 Abs. 8;

Gründe

(von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO).