OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2017
7 U 39/17
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVO § 1; StVO § 3; StVO § 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 474
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 252/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines die empfohlene Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn maßvoll überschreitenden Fahrzeugs mit einem Fahrstreifenwechsler

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 7 U 39/17

DRsp Nr. 2018/3285

Haftungsverteilung bei Kollision eines die empfohlene Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn maßvoll überschreitenden Fahrzeugs mit einem Fahrstreifenwechsler

Auch wenn der Auffahrende maßvoll die empfohlene Richtgeschwindigkeit überschreitet, verwirklicht sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit verbundene Gefahr des Ver- und Unterschätzens der Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs nicht, wenn der die Fahrstreifen Wechselnde den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachtet.

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten erscheint.

Den Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVO § 1; StVO § 3; StVO § 4;

Gründe

I.