OLG Hamm - Urteil vom 20.09.2010
I-6 U 222/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs 1; StVO § 10;
Fundstellen:
NJW 2010, 3790
NZV 2011, 25
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 246/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine rote Ampel überfahrenden Fahrzeugs mit einem aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2010 - Aktenzeichen I-6 U 222/09

DRsp Nr. 2010/19444

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine rote Ampel überfahrenden Fahrzeugs mit einem aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeug

1. Eine Lichtzeichenanlage bezweckt regelmäßig nicht auch den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs. 2. Grundsätzlich tritt, wenn kein Verschulden des Unfallgegners nachgewiesen wird, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter einen schuldhaften Verstoß der anderen Seite gegen § 10 StVO zurück.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.10.2009 verkündete Urteil

der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs 1; StVO § 10;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m.

§ 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der ihr vom Landgericht (lediglich) zugesprochene Anspruch auf Zahlung von 1.770,94 Euro nebst Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG gegen die Beklagten zu.

1.