OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.06.2015
9 U 18/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10;
Fundstellen:
DAR 2015, 646
NJW 2016, 1106
NZV 2015, 4
VRS 129, 118
VRS 2015, 118
VersR 2016, 135
r+s 2015, 623
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 155/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine vorfahrtberechtigte Straße fahrenden Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen Fahrzeug

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 9 U 18/14

DRsp Nr. 2015/17414

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine vorfahrtberechtigte Straße fahrenden Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen Fahrzeug

1. Die Anordnung durch ein Verkehrszeichen 250 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art") kann ausnahmsweise nichtig sein, wenn die Anordnung - für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar - unsinnig ist. (Hier: Die Beschilderung erlaubt die Einfahrt in eine Sackgasse, verbietet aber die Ausfahrt aus der Sackgasse.)2. Ob ein "anderer Straßenteil" im Sinne von § 10 Satz 1 StVO vorliegt - mit besonderen Pflichten für den Einfahrenden -, richtet sich nach dem äußeren Gesamteindruck der örtlichen Verhältnisse; der Umstand, dass eine Straße wegen einer Baustelle zeitweise nur für Anlieger freigegeben ist, macht - für sich allein - diese Straße noch nicht zu einem "anderen Straßenteil".

Kommt es zu einer Kollision eines auf einer bevorrechtigten Straße fahrenden Fahrzeugs mit einem aufgrund eines Stopp-Schildes wartepflichtigen Fahrzeugs, so trägt Letzteres die volle Haftung. Das gilt auch dann, wenn die bevorrechtigte Straße zum Unfallzeitpunkt nur für Anlieger freigegeben war. Dies allein führt nicht zu einer Anwendung der Regelung über das "Einfahren und Anfahren" in § 10 StVO.

Tenor

I. 1. 2. 3. 4. II. III. IV. V.